II.4 Uluslararası ceza hukuku

Besondere Aufmerksamkeit verdient auch die Frage nach der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für Schädigungshandlungen, die von Mitarbeitern privater Sicherheits- und Schutzfirmen verursacht werden.

Sofern diese von souveränen Staaten engagiert wurden, sind sämtliche Handlungen der Mitarbeiter dieser privaten Unternehmen, die im Auftrag eines Staates ausgeführt werden, diesem, nach dem Verursacherprinzip, zuzurechnen. Da diese Mitarbeiter staatliche Aufgaben übernehmen und damit in öffentlicher Funktion handeln, wird die Verantwortlichkeit des vertretenen Staates begründet. Dies gilt auch dann, wenn die privaten Mitarbeiter zur Erfüllung bestimmter Aufgaben nicht formell hoheitlich ermächtigt, sondern durch zivilrechtlichen Vertrag dazu veranlasst wurden. Die Zurechnung etwaiger Völkerrechtsverstöße erfolgt auch dann, wenn der Einsatz des privaten Unternehmens faktisch durch den Auftraggeber gesteuert oder zumindest kontrolliert wird (vgl. Art. 8, 11 ff. des Entwurfs der International Law Commission).

Vor entsprechenden Einsätzen unterstützen wir Sie gerne im Gedankenaustausch und erarbeiten mit Ihnen ausführliche, ggf. auftragsbezogene Rechtsstandpunkte über geltendes Völkerrecht.

 

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ZIELGRUPPEN

Interessierte Unternehmen und Privatpersonen

 

 

ABSCHLUSS

Trägerzertifikat der DSF (GSD)

 

 

NÄCHSTE KURSTERMINE

Termine können gemäß Ihren persönlichen Anforderungen individuell vereinbart werden. Berufsbegleitende Kurseinstiegsmöglichkeiten können angepasst werden.

Für Ihr Unternehmen sind jederzeit individuelle Kurstermine und Kursinhalte nach Absprache möglich!

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KOSTEN

Kurse sind förderfähig. Kosten auf Anfrage.