Ich stelle seit einiger Zeit immer wieder fest, dass die Schießstandbetreiber immer häufiger von den eingemieteten Vereinen Schießleiter/Schießsportleiter/verantwortliche Aufsichtspersonen, oder wie immer diese genannt werden, für den Schießbetrieb fordern. Auch aufgrund der vielen Nachfragen habe ich mich mit dem Thema Schießleiter auseinandergesetzt.
Ich möchte hier den Schützen, die viel zu lange auf einen freien Platz in ihrem Verband warten müssen, die Möglichkeit geben, die Schießleiterausbildung in der DSF zu absolvieren.
Im Waffengesetz habe ich vergeblich nach der Bezeichnung Schießleiter oder Schießsportleiter gesucht.
Um die Frage der Anerkennung zu beantworten haben wir bei unterschiedlichen Landespolizeipräsidien nachgefragt.
Sinngemäß kam übereinstimmend, dass es für die Vermittlung der Sachkunde für Schießleiter und Aufsichtspersonen keine gesonderte staatliche Anerkennung der Bundesländer gibt, da diese allgemein in die Vermittlung der Sachkunde eingebunden ist.
Im Gegensatz zur Waffensachkunde ist der Schießleiter also nirgends gesetzlich festgelegt. Die Schießleiterausbildung ist eine Weiterführung der Waffensachkundeausbildung. Es gibt also keine gesetzliche Regelung für diese Funktion. Daraus wird ersichtlich, dass jeder Verband seine eigene Schießleiterausbildung festschreiben und regeln kann, was die Verbände auch tun. Es ist ein Irrglaube, dass diese Lehrgänge von einem der Verbände durchgeführt werden müssen. Die Qualifizierung kann also auch von anderer anerkannter Stelle kommen. Leider hat jeder Verband seine eigene Auffassung von einem Schießleiter. Ich habe mich ja selbst in mehreren Schießsportverbänden zum Schießleiter qualifiziert. Die Qualität der Ausbildung war sehr unterschiedlich. Eine gegenseitige Anerkennung gab es nicht – aber wie auch – wenn jeder Verband seine eigene Auffassung dazu hat. Als Begründung wurde die Sportordnung der jeweiligen Schießsportverbände angegeben, die ich ja erst intensiv beim Lehrgang kennenlernen würde. Warum soll ich Sportordnungen auswendig lernen, wenn diese sowieso in Abständen geändert werden. Ich kann lesen.
Die Sportordnung des jeweiligen Verbandes sind zum Beispiel:
- BDMP Sportordnung,
- DSB Sportordnung,
- BDS Sporthandbuch,
- DSU Sporthandbuch,
- VWG Sportordnung
Sie gehören jedoch auch dazu, stehen aber sicherlich nicht an erster Stelle.
Unsere Lehrgänge definieren die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Schießleitern. Der Schießleiterlehrgang ist vereinsneutral gehalten.
Meiner Meinung nach kommt es vielmehr darauf an zu wissen, was mich auf dem Schießplatz erwarten kann, von der Anlage selbst, ihrer Beschaffen- und Besonderheit bis hin zu den gesetzlichen Vorschriften und was noch wichtiger erscheint, worauf muss ich besonders beim Schießbetrieb mit den Schützen achten.
Das Waffengesetz regelt die Anforderungen an Aufsichtspersonen (§ 10 AWaffV).
TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN/ ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN
Aufsichtspersonen müssen:
- volljährig (mindestens 18 Jahre alt sein) § 10 AWaffV
- zuverlässig § 5 WaffG
- persönlich geeignet § 6 WaffG
- sachkundig § 7 WaffG sein
Deshalb bitte wir Sie bei der Anmeldung zum Lehrgang um eine Kopie Ihres Sachkundenachweises, bei Berufswaffenträgern mindestens die Sachkundeprüfung gem. § 34 a GewO (in Ausnahmefällen auch die Unterrichtung gem. § 34 a GewO).
DAUER
8 Stunden
ABSCHLUSS
- Trägerzertifikat der DSF (FD GSD)
KURSTERMINE
- Einstieg laufend möglich.
- Kurstermine nach Absprache und mindestens 8 Teilnehmern .
Kurstermine für Firmen
Termine und Zeiträume gemäss individueller, lageangepasster Absprache
Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an!
KOSTEN
Die Lehrgangskosten betragen 280,00 € inklusive Schießleiterausweis, Schießleiterstempel und Service am Lehrgangstag sowie Nutzung der erforderlichen Halbautomatik – KW u. Munition.
HINWEIS
Es werden ein aktuelles Lichtbild und der Nachweis der Waffensachkunde benötigt. Beides muss bis spätestens 3 Wochen vor dem Lehrgang eingereicht werden!